Satzung der

Schachgemeinschaft Königskinder Hohentübingen

Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Vereinsname ist "Schachgemeinschaft Königskinder Hohentübingen e.V.". Der Verein wurde 2006 gegründet und ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2: Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels in allen seinen Formen als Volkssport. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schulung seiner Mitglieder, durch Ausrichtung von Turnieren und durch Teilnahme an den Mannschaftskämpfen der offiziellen Schachorganisationen. Der Verein strebt eine Kooperation mit wissenschaftlichen und kulturellen Institutionen an, insbesondere der Eberhard-Karls-Universität Tübingen und mit allen Schulen in Tübingen. Er ist um ein freundschaftliches Verhältnis mit allen umliegenden Sportvereinen bemüht.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

2.4 Bestrebungen rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen. Der Verein kann keine Bindungen an religiöse oder politische Organisationen eingehen.

2.5 Der Verein legt größten Wert auf einen offenen, respektvollen und kommunikationsfreudigen Umgang seiner Mitglieder. Während eines Turniers ist für Mitglieder der SG KK Hohentübingen ein sportgerechter Lebenswandel und ein jederzeit sportlich-faires Verhalten angezeigt.

2.6 Die Jugendarbeit nimmt in den Aktivitäten des Vereins eine zentrale Stellung ein. Hierbei soll die schachliche Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen möglichst intensiv gefördert werden. Es soll darauf hingearbeitet werden, dass eine möglichst harmonische und lebendige Gruppe entsteht. Besonderer Wert wird  auf die Entwicklung der sozialen Kompetenz der Kinder und Jugendlichen gelegt. Zu diesem Zweck sollen auch außerschachliche Aktivitäten durchgeführt werden. Von den erwachsenen Mitgliedern sind die Kinder und Jugendlichen im Sinne von Art. 2.5 anzuleiten.

2.7 In den Spielräumen der SG KK Hohentübingen herrscht absolutes Rauch- und Alkoholkonsumverbot. Bei auswärtigen Veranstaltungen dürfen Hohentübinger Spielerinnen und Spieler, die für den Verein als Mannschaft antreten, während des Wettkampfs keinen Alkohol konsumieren. Das Nähere regelt die Turnierordnung.

Art. 3: Allgemeine Grundsätze

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt folgendes:

3.1 Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich, bzw. bei Mitgliedern unter 14 Jahren (Kindermitgliedern) von ihren gesetzlichen Vertretern abgegeben werden kann. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stehen erwachsenen Mitgliedern gleich, Kindermitglieder nur, wenn sie eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen. Kindermitglieder besitzen kein passives Wahlrecht. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Betroffenen.

3.2 Alle Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Eine Wahl ist geheim durchzuführen, falls dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn eine unterschriebene Einverständniserklärung vorliegt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Gleiches gilt für alle Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen im zweiten Stimmgang die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertreters.  Bei Wahlen wird der Wahlvorgang wiederholt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr anwesend sind. Die übrigen Organe des Vereins sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 ihrer Mitglieder, wenigstens aber zwei Mitglieder, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Präsident umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

3.3 Alle Vorstands-, Beirats- und Ausschuss-Sitzungen sowie Mitgliederversammlungen sind geschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident aus Zweckmäßigkeitserwägungen Gäste zulassen, wenn die betreffende Versammlung nichts dagegen hat. Gästen kann Rederecht erteilt werden, sie haben nie Stimmrecht.

3.4 Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Präsident zwei Wochen zuvor schriftlich per Post oder per Email einzuladen. Bei allen Vorstands- und Beiratssitzungen soll er die Zwei-Wochen-Frist einhalten.

3.5 Alle Termine (schachliche und organisatorische) sind im Internet und in der Vereinszeitung bekanntzumachen.

3.6 Der Verein haftet den Mitgliedern nur im Rahmen des vom Württembergischen Landessportbund abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Art. 4: Mitgliedschaft in Dachorganisationen

4.1 Der Verein kann sich zur Wahrung und Mehrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden, die auf gleichen Grundsätzen beruhen, anschließen.

4.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisation an und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen.

4.3 Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB.

Art. 5: Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied werden. Politische Extremisten dürfen nicht in den Verein aufgenommen werden. Der Verein lebt von den ehrenamtlichen Arbeitsleistungen und dem Engagement seiner Mitglieder. Insbesondere ist er stark an Jugend- und Kinderbetreuern und Trainern interessiert.

5.2 Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein aufgenommen werden.

5.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag, abzugeben beim Schatzmeister, voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit 3/4-Mehrheit. Bei der Beratung des Vorstands ist besonders auf die Zuverlässigkeit und das zu erwartende Engagement des Antragstellers Wert zu legen.

5.4 Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern können nur durch den Vorstand, welcher dies einstimmig beschließen muss, erfolgen.

Art. 6: Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt eine einmalige gestaffelte Aufnahmegebühr und einen jährlichen gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die Sätze und der Fälligkeitszeitpunkt werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

Art. 7: Verlust der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7.2 Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten eingeht.

7.3 Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind die Beiträge zu entrichten.

7.4 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Art. 8: Das Ausschlussverfahren

8.1 Bei Ausschlussverfahren schlägt der Vorstand mit 3/4-Mehrheit dem Beirat vor, das Mitglied auszuschließen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand  vorgeschlagen werden

a) wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Satzung, die Ordnungen oder Vereinsbeschlüsse.

b) wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind bzw. seine Zwecke und sein Ansehen nachhaltig zu schädigen geeignet sind.

8.2 Die Beiratssitzung ist in den nächsten vier Wochen durchzuführen. Das Mitglied ist zur Beiratssitzung einzuladen und anzuhören. Gegen den Ausschlussbeschluss des Beirats, der eine 2/3-Mehrheit erfordert, kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch einen eingeschriebenen Brief an den Präsidenten Widerspruch einlegen und an die nächste Mitgliederversammlung appellieren. Die Mitgliedschaft des Mitglieds endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschlussbeschluss des Beirats zugestellt wird; im Falle einer Einlegung des Widerspruchs und der Anrufung der Mitgliederversammlung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitgliederversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

8.3 In letzter Instanz entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses des Beirats. Das Mitglied ist einzuladen und anzuhören. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.

8.4 Gerät ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand, setzt ihm der Schatzmeister schriftlich eine angemessene Frist zur Begleichung der Rückstände. Nach Möglichkeit soll der Schatzmeister auch mündlich mit dem Mitglied Kontakt aufnehmen. Lässt das Mitglied die Frist verstreichen, so kann es vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand getagt hat. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist kein Widerspruch möglich. Auf diese mögliche Folge hat der Schatzmeister das Mitglied hinzuweisen.

Art. 9: Datenverwaltung und Datenschutz

9.1 Der Schatzmeister verwaltet eine Mitgliederliste mit allen ihm zur Verfügung gestellten Daten. Jedes Mitglied muss zumindest seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift sowie eine Email-Adresse angeben.

Als Mitglied im WSV (Schachverband Württemberg e.V.) ist der Verein verpflichtet, Name, Adresse und Geburtsdatum an den Verband zu melden.

9.2 Der Veröffentlichung von Namen in Spiel- oder Turnierberichten sowie ggf. von Bildmaterial kann vom Mitglied jederzeit widersprochen werden.

Bankdaten sind in jedem Fall streng vertraulich zu behandeln.

 

9.3 Änderungen ihrer Daten haben die Mitglieder unverzüglich und unaufgefordert dem Schatzmeister mitzuteilen.

9.4 Wird das Amt des Schatzmeisters neu besetzt, so übermittelt der bisherige Amtsinhaber dem neuen alle ihm vorliegenden Daten. Hat ein Mitglied hiergegen begründete Bedenken, so muss es rechtzeitig Widerspruch erheben.

9.5 Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Maßgeblich sind die Bedingungen der DSGVO.

Art. 10: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Jugendvollversammlung

d) der Beirat

e) die Ausschüsse

Art. 11: Der Vorstand

11.1 Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

11.2 Den Vorstand bilden:

a) der Präsident

b) der Jugendleiter

c) der Vizepräsident

d) der Spielleiter

e) der Schatzmeister

f) der Pressesprecher

g) der Internet-Beauftragte

h) der Jugendsprecher

i) der Sonderbeauftragte

 

11.3  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, beruft der restliche Vorstand ein Mitglied kommissarisch für die Restamtszeit. Niemand darf mehr als zwei Vorstandsämter übernehmen oder mehr als zwei Vorstandsbereiche ausüben.

11.4  Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.  Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch eine Mitgliederversammlung. Entsprechendes gilt für Änderungen schon bestehender Ordnungen.

11.5  In jedem Quartal soll eine Vorstandssitzung stattfinden. Bei einer unvermeidbaren Verhinderung hat sich das betreffende Vorstandsmitglied beim Präsidenten oder beim Vizepräsidenten zu entschuldigen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist zu gewährleisten, dass jedes Mitglied problemlos in die Protokolle Einsicht nehmen kann.

Art. 12: Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder

12.1 Der Präsident führt und repräsentiert den Verein. Er kann Aufgaben delegieren. Im Falle von Streitigkeiten oder Spannungen unter den Mitgliedern soll sich der Präsident um ein schlichtendes Gespräch bemühen.

12.2 Der Jugendleiter führt und repräsentiert die Jugendabteilung. Er stellt eigenverantwortlich in Absprache mit dem Spielleiter und dem Jugendsprecher alle Jugendmannschaften auf und bestimmt die Teamchefs. Er ist als Jugendturnierleiter für die Ausrichtung aller Jugendturniere des Vereins verantwortlich. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

12.3 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Zusammen mit dem Schatzmeister kümmert er sich um finanzielle Zuschüsse. Er kümmert sich um außerschachliche gesellschaftliche Aktivitäten.  

12.4 Der Spielleiter ist die sportlich treibende Kraft. Er ist für den äußeren Spielbetrieb zuständig, stellt alle Verbandsspielmannschaften auf und ernennt die Teamchefs. Vor und nach der Saison treffen sich der Spielleiter, alle betroffenen Teamchefs, der Präsident und der Jugendleiter zu einer Besprechung im Verbandsspielausschuss, dem der Spielleiter vorsteht. Die Mannschaftsaufstellungen müssen vom Verbandsspielausschuss einzeln bestätigt werden. Der Spielleiter ist auch als Turnierleiter für die Ausrichtung der Vereinsmeisterschaften verantwortlich. Das Nähere regelt die Turnierordnung.

12.5 Der Schatzmeister regelt alle Finanzangelegenheiten. Er treibt die Mitgliedsbeiträge ein und kümmert sich um alle Zuschüsse. Er führt getrennt die Vereinskasse und die Jugendkasse. Für Ausgaben, die das Zehnfache eines normalen Jahresbeitrags übersteigen, muss er einen Vorstandsbeschluss herbeiführen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

12.6 Der Pressesprecher ist für die Öffentlichkeitsarbeit in den Medien zuständig. In Zusammenarbeit mit dem Internet-Beauftragten soll er auch Berichte auf der Vereins-Homepage veröffentlichen.  

12.7 Der Internet-Beauftragte bemüht sich, die Vereins-Homepage attraktiv zu gestalten. Er hat darauf zu achten, dass der Inhalt regelmäßig aktualisiert wird.   

12.8 Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendspieler. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

12.9 Berührt eine Aufgabe die Kompetenzen mehrerer Vorstandsmitglieder, so haben diese untereinander Rücksprache zu halten. Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Präsident vermittelnd eingreifen. In Fällen von einiger Bedeutung soll eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Art. 13: Der Beirat

Der Beirat tritt nur bei Ausschlussverfahren zusammen und besteht aus dem Vorstand und den Kassenprüfern. Die Abstimmung über den Ausschluss ist geheim durchzuführen.

Art. 14: Die Ausschüsse

Für Sonderaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Sie werden mit Mitgliedern besetzt, die vom  Vorstand berufen werden.

Art. 15: Die Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist das höchste Beschlussgremium. Sie kann als ordentliche oder als außerordentliche Hauptversammlung abgehalten werden.

15.2 Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im zweiten bzw. dritten Quartal einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom Präsidenten spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern schriftlich oder per Email übersandt.

15.3 Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:

a) Wahl eines Versammlungsleiters für die Entlastung und Wahl des Präsidenten,

b) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und eventueller Ausschussmitglieder,

c) Entlastung des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer; auf Antrag einzeln,

d) Eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,

e) Bei gerader Jahreszahl Wahl des Vorstands,

f) Bei gerader Jahreszahl Wahl zweier Kassenprüfer,

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

h) Erledigung von Anträgen,

i) Widerspruchsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Beirats,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k) Verabschiedung von Vereinsordnungen,

l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

15.4 Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit beschließen, dass nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.

15.5 Der Präsident kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand dies fordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grunds und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Präsidenten verlangt wird. Diese außerordentliche Hauptversammlung muss binnen sechs Wochen stattfinden.

15.6 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen fertigt der Pressesprecher ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten sowie vom Pressesprecher zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der Vereinszeitung und auf der Homepage zu veröffentlichen.  

15.7 Eine Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern ist möglich mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Art. 16: Die Jugendabteilung

16.1 Die Jugendabteilung ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß dieser Satzung und der Jugendordnung.

16.2 Die Jugendkasse ist getrennt von der Vereinskasse zu führen.

16.3 Der Jugendsprecher wird ausschließlich von Kindern und Jugendlichen in der Jugendvollversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich zu dem Jahr, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden. Kindermitglieder besitzen kein passives Wahlrecht.

16.4 Die Jugendvollversammlung ist das höchste Beschlussgremium der Jugendabteilung. Sie tagt mindestens einmal jährlich und besteht aus dem Präsidenten, dem Jugendleiter, dem Spielleiter und allen Jugendspielern. Kindermitglieder besitzen auch ohne Einwilligung ihrer Eltern aktives Stimmrecht.

16.5 Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen und von der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung tritt erst mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Art. 17: Die Kassenprüfung

17.1 Mindestens einmal jährlich ist  vor jeder Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch die  Kassenprüfer vorzunehmen. Bei unvermeidbarer Verhinderung eines Kassenprüfers hat der Vorstand einen Stellvertreter zu benennen. In begründeten Fällen dürfen auch unangemeldete Kassenprüfungen vorgenommen werden.

17.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Buchführung zu überprüfen und darauf zu achten, dass die Kasse sparsam geführt wurde und für jede Ausgabe, die das Zehnfache eines normalen Jahresbeitrags übersteigt, ein Vorstandsbeschluss vorliegt.

Art 18: Satzungsänderungen

18.1 Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit. Die Vorschläge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt worden sein.

18.2 Eine Fusion mit einem anderen Verein bedarf einer 3/4-Mehrheit. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Art. 19: Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer 9/10-Mehrheit und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Schul- und Sportamt Tübingen, welches es unmittelbar und ausschließlich öffentlichen Schulen, die Arbeitsgemeinschaften für Schulschach unterhalten, zuzuführen hat.

Art. 20: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 10.07.2015 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Tübingen, den 13.07.2015